Das Mitteilungsblatt 2023 ist online:

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Jungwildrettung mit der Drohne und Wärmebildtechnik

Mittlerweile schon im 3. Jahr in Folge betreiben wir intensiv die Jungwildrettung mit der genialen Technik Wärmebildkamera und Drohne.

3 Drohnen sind in unserem Hegering im Einsatz und wir freuen uns sehr, dass die Landwirte und Jäger die Technik auch sehr gut nutzen. (Einige schwarze Schafe gibt es noch, aber die versuchen wir auch noch zu überzeugen!) 

Rechnungen werden keine geschrieben für die Einsätze, aber ohne Spenden geht es nicht! Wer also die ehrenamtliche Arbeit finanziell unterstützen möchte, darf gerne auf das "Drohnenkonto" unseres Hegerings eine Spende überweisen.

Es geht ja auch immer mal etwas kaputt und die Akkus halten auch nicht ewig.

Und preiswert ist die Technik nicht, denn pro Drohne sind es ca. 7000 € Materialwert.

Die IBAN lautet: DE82 2579 1635 0072 0011 01 bei der Volksbank Südheide.

12.Mai 2021: Rehkitzrettung mit Drohne und Wärmebildtechnik                                       ab sofort möglich.

Liebe Hegeringmitglieder!

Unser Hegering hat aufgerüstet! ? Die Bingo Umweltstiftung hat unserem Antrag auf Förderung einer Drohne mit Wärmebildkamera, der über die Jägerschaft Celle gestellt werden musste, stattgegeben und am 5. Mai sind wir nach Groß Ilsede gefahren und haben unser Drohnenpaket von Copter.eu in Empfang genommen. 

Zuhause haben wir alles zusammengebaut, die Drohne eingestellt und alles konfiguriert.
Jetzt ist es soweit: Die Rehkitzrettung kann beginnen!

Unsere Hegeringsdrohne hat heute Sven Opitz mit seinem Sohn Marcel, nach einer Einweisung und einem Probeflug, von uns in Empfang genommen.

Wir haben privat auch eine Drohne mit Wärmebildtechnik und somit sind wir für erste Einsätze gerüstet. Zu Anfang müssen wir alle noch etwas üben, werden aber trotzdem versuchen, in unserem Hegering möglichst viele Einsätze zu fliegen und viel Jungwild vor dem Mähtod zu retten. Bitte sagen Sie/sagt den Landwirten in Ihrem/Euren Revier Bescheid, dass es diese moderne Möglichkeit gibt. Der Landwirt ist in der Pflicht und muss vor dem Mähen etwas unternehmen!

Da man mit Wärmebildtechnik nur bei kühlen Temperaturen Jungwild erkennen kann, müssen die Einsätze morgens früh geflogen werden. Wir bitten um rechtzeitige Anfragen, ob wir Zeit haben. Spontane Aktionen, wie ich sie bislang für die Suche mit den Hunden erlebt habe, nach dem Motto : "Wir fangen in einer Stunde an zu mähen, kannst Du mal eben die Wiese absuchen?" - funktionieren gar nicht !!!

Es muss ein Kitzrettungsteam vor Ort sein, das die Tiere aus dem Schlag trägt und sichert. Gut geeignet sind zum Sichern große, heile Jute-Kartoffelsäcke, die zwingend zugebunden werden müssen und dann im Schatten im Wald abgelegt werden müssen, bis gemäht ist. (Wer heile Jute-Kartoffelsäcke übrig hat und die zur Verfügung stellen kann, darf sich gerne bei uns melden!)

Rechtzeitige Anfragen nehmen Sven Opitz (0172 5 47 24 90)

oder auch wir (Familie Rabe: 0172 8 54 26 28) entgegen.

Wir freuen uns sehr, dass die Bingo-Umweltstiftung eine Drohne bezuschusst hat.

Hier der Link zur Homepage der Bingo-Umweltstiftung!

Mitteilungsblatt 

Mitteilungsblatt des Hegeringes 2019
Mitteilungsblatt 2019.pdf
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Auf Anweisung der Obersten Jagdbehörde darf Rotwild im Landkreis Celle wieder nur bei Tage erlegt werden!

Mitteilungsblatt 2017.pdf
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Das Meldeverfahren bei der Rotwilderlegung

Rotwildmeldeverfahren.docx
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Seit dem Jagdjahr 2019/20 brauchen wir

von jedem erlegten Alttier den Unterkiefer!

(siehe Protokoll der Hegegemeinschaftsversammlung) 

Näheres zum Meldeverfahren steht in obigem Text!

Das Wichtigste ist erstmal, jedes Stück   t e le f o n i s c h  beim Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zu melden! (Jürgen Rabe: 0174 6 288 288 oder 05052 3376)

Das Veterinäramt bittet um Einsendungen von Fledermäusen

Das Veterinäramt bittet um Einsendungen von verendeten Fledermäusen.

Es ist ein Fall von Fledermaustollwut aufgetreten und möglichst viele Fledermausexemplare sollen untersucht werden.

Einsendungen bitte mit Begleitschreiben an

Veterinäramt Celle, Alte Gasse 7, 29221 Celle

                     Alkohol und Schießen

 

20.02.2015 – Am 22. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen BVerwG 6 C 30.13) ein Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge Alkoholgenusses gefällt. In den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen hat es mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass der Genuss von alkoholischen Getränken beim Schießen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann.

Ausgangslage war, dass ein Jäger (dies gilt gleichermaßen für alle
rechtmäßigen Waffenbesitzer) eine Schusswaffe auf der Jagd gebraucht hatte,
nachdem er zuvor einen halben Liter Rotwein und 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Obwohl er keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte, sondern einen Rehbock waidgerecht erlegt hatte, sah das BVerwG dies als unerheblich an. Vielmehr gehe mit Schusswaffen nur derjenige vorsichtig und sachgemäß um, wer sie in nüchternem Zustand gebrauche und sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu einer Gefährdung Dritter führen könnten. Bei der konsumierten Alkoholmenge sei dies aber nicht mit Sicherheit auszuschließen gewesen, so dass der Jäger das Risiko eingegangen sei, Dritte zu schädigen.

Sodann befasst sich das BVerwG mit der in Zuverlässigkeitsfällen zu
treffenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf künftiges Verhalten. Die
Prognose müsse sich daran orientieren, die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, sie würden mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Dies sei nicht mehr gewährleistet, wenn beim Gebrauch der Schusswaffe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten könnten. Der darin liegende schwerwiegende Verstoß gegen das Gebot des vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen lasse auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen, die nicht als situativ bedingte Nachlässigkeit minderen Gewichts angesehen werden könne.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne nicht mehr toleriert werden;
vielmehr müsse in einer solchen Situation der Umgang mit Waffen und Munition wegen der typischerweise eintretenden Minderung der Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit als so riskant eingestuft werden, dass jeder Gebrauch von Schusswaffen unter Alkoholeinfluss die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

Diese klaren und eindeutigen Worte des BVerwG zeigen auf, dass beim Gebrauch einer Schusswaffe grundsätzlich kein Alkohol im Spiel sein darf. Das
Schnäpschen vor dem Schießen und das Bier während des Schießens sind daher tabu. Und im übrigen auch unter Dopinggesichtspunkten sportlich relevant.

Nachher - wenn die Waffen ordnungsgemäß weggepackt sind - darf gewiss mit einem Bier der Sieg gefeiert oder die vergebene Chance begossen werden. Aber bitte daran denken: Auch auf dem Weg nach Hause mit dem Auto kein Alkohol!